Na endlich! – Das wurde aber auch Zeit, dass sich diesem teilweise dubiosen „Umfeld“ mal einer annimmt. Ich bin sehr gespannt wie weit die Regulierung des Grauen Kapitalmarktes gehen wird. Die Umsetzung des Anlegerschutz – Funktionsverbesserungsgesetzes schreitet voran. Hier die offizielle Meldung: Der Finanzausschuss wird am Mittwoch, den 6. Juli, von 12.30 bis 15.00 Uhr eine öffentliche Anhörung zu der von der Bundesregierung geplanten Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts durchführen. Die Anhörung findet im Anhörungssaal 3.101 des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses statt. Erwartet werden insgesamt 29 Sachverständige – vom AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung bis zum Zentralen Kreditausschuss.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (17/6051) sieht vor, die Pflichten für Banken und Sparkassen im regulierten Bereich des Kapital-marktes auf Anbieter im Grauen Markt auszudehnen. â€Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs.
Außerdem sollen die Anforderungen für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verschärft werden. Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen sollen in Zukunft Informationen enthalten müssen, â€die eine Beurteilung der Seriosität der Projekt-initiatoren ermöglichen“. Außerdem sollen Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter (â€Beipackzettel“) zu erstellen.
Wer Finanzanlagen verkaufen und Anlagenberatung betreiben will, muss in Zukunft mit erheblich verschärften Bedingungen für die Erteilung einer gewerbe-rechtlichen Erlaubnis rechnen. Verlangt werden laut Gesetz-entwurf ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. In die von den Industrie- und Handelskammern bereits geführten Register für Versicherungs-vermittler sollen auch die Vermittler von Finanzanlagen aufgenommen werden. Quelle: Deutscher Bundestag